Patente
Was schützt ein Patent?
Patente schützen Ihre Erfindungen auf technischem Gebiet. Voraussetzung dafür sind neben der Technizität und einer gewerblichen Anwendbarkeit vor allem die Neuheit Ihrer Erfindung und das Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit. Dem Patentschutz zugänglich sind Vorrichtungen und Systeme, also sächliche Erfindungen, sowie Verfahren und neuartige Verwendungen bekannter Gegenstände, wie etwa neue Anwendungen bekannter Medikamente. Nicht als Patent schutzfähig hingegen sind solche Produkte, die anderen Schutzrechten unterfallen wie ästhetische Formschöpfungen, Schriftwerke oder auch Spiele für die das Urheberrecht oder das Designrecht vorbehalten sind, oder Gegenstände die der Gesetzgeber vom Patentschutz ausnehmen möchte, wie mathematische Methoden, Pläne und Regeln für gedankliche und geschäftliche Tätigkeiten. Ebenfalls nimmt der Gesetzgeber den menschlichen Körper vom Patentschutz aus.
Kann ich meine Software patentieren?
Nach § 1 PatG sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen, also Software, vom Patentschutz ausgeschlossen. Das liegt daran, dass sie als Schriftwerke bereits einen Schutz durch das Urhebergesetz genießen. Dadurch darf Ihre Software nicht kopiert werden, aber ein Nachprogrammieren und damit ein Übernehmen der dahinterliegenden Ideen ist hiervon nicht erfasst. Unter Umständen stellt Ihre Software aber auch ein technisches Verfahren dar, das auf diesem Weg unter Patentschutz gestellt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen verschiedene Kriterien entwickelt, nach denen auch eine Software im Kleid eines Verfahrensschutzes zum Patent geführt werden kann. Ihre Patentanwälte klären gerne mit Ihnen ab, ob Ihre Software für einen Patentschutz geeignet ist, insbesondere ob sie die erforderliche Technizität im Sinne der Rechtsprechung des BGH besitzt. Sprechen Sie uns an!
Gibt es ein europäisches Patent?
Ja. Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein zwischenstaatliches Abkommen der Mitgliedsstaaten, darunter auch Länder wie die Schweiz und die Türkei, das ein zentrales Erteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt vorsieht. Es handelt sich dabei nicht um eine Institution der Europäischen Union. Nach der Erteilung zerfällt das europäische Patent in einzelne nationale Patente, die in den Ländern in Kraft treten, in denen sie validiert werden, also ein Vertreter bestellt und in deren Landessprache eine Übersetzung bei dem jeweiligen nationalen Amt eingereicht wird. Letztlich tritt auch ein europäisches Patent also nach derzeitigem Stand nur als ein Bündel nationaler Patente in Kraft. Mit dem seit Juni 2023 in Kraft getretenen europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung, dem Einheitspatent, können Sie jedoch unterdessen ein einheitliches Patent für zahlreiche europäische Länder erhalten, dessen Kosten und Übersetzungsaufwände vergleichsweise gering sind.
Was kostet ein Patent?
Die Kosten der Patentanmeldung hängen von verschiedenen Faktoren ab, hauptsächlich davon, in welchen Ländern ein Patent begehrt wird. Während die Erstellung des Anmeldetextes lediglich einmal erfolgen muss, ist für Auslandsanmeldungen in der Regel jeweils eine Übersetzung in die Landessprache erforderlich, sowie die vor Ort anfallenden amtlichen Gebühren für die Anmeldung. Je nach Land müssen für das Erteilungsverfahren auch Recherchen- oder Prüfungsanträge gestellt werden, für die ebenfalls Amtsgebühren anfallen. Sofern auf erfahrene Patentanwälte zurückgegriffen wird, um die Anmeldeunterlagen zu erstellen und das Verfahren zu begleiten, fallen auch deren Honorarkosten an. Schließlich müssen Patentanmeldungen und Patente in den meisten Ländern durch Zahlung regelmäßiger Aufrechterhaltungsgebühren aufrechterhalten werden. Auch Fördermöglichkeiten können unter Umständen bestehen. Eine für Sie passende Strategie können Ihre Patentanwälte mit Ihnen gemeinsam finden und verfolgen.
Welche Unterlagen muss ich für den Patentanwalt erstellen?
Prinzipiell sollten die Unterlagen in Form einer Erfindungsmeldung so vollständig sein, dass die Erfindung aus ihnen heraus verständlich ist. Dabei sollte zunächst dargestellt werden, wo der Stand der Technik liegt, also welche Lösungen bereits bekannt sind. Die bekannten Lösungen weisen in der Regel die eine oder andere Unzulänglichkeit auf, welche ein technisches Problem darstellen, welches die Erfindung lösen soll. Hiervon ausgehend unterscheidet sich nun die Erfindung durch bestimmte Merkmale, auf die bei der Beschreibung besonderen Wert gelegt werden sollte. Ausführungsbeispiele und Zeichnungen sind stets eine gute Ergänzung. Sollten Sie solche Unterlagen noch nicht haben, unterstützen Ihre Patentanwälte Sie gerne bei deren Zusammenstellung.
Wann ist meine Erfindung patentfähig?
Damit Ihre Erfindung als patentfähig gilt, muss sie technisch sein, also ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösen. Ebenfalls muss eine Erfindung gewerblich anwendbar sein. Dies ist auch zumeist der Fall, jedoch kennt das Gesetz Ausnahmen wie etwa medizinische Behandlungsverfahren. Die Kriterien, welche am schwierigsten zu beurteilen sind, sind die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit, denn diese hängen ganz davon ab, welcher Stand der Technik zu Ihrer Erfindung existiert. Einen Überblick über den Stand der Technik können Sie durch eine Recherche gewinnen, bei der Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit ist es sinnvoll, einen Fachmann zu Rate zu ziehen.
Wie lange dauert das Erteilungsverfahren?
Die Dauer des Erteilungsverfahrens hängt einerseits sehr stark davon ab, wie das Verfahren betrieben wird, andererseits von dem jeweiligen Technikgebiet und der in diesem Technikgebiet vorhandenen Kapazität des Patentamts. Natürlich kann auf den zweiten Aspekt keinen Einfluss genommen werden, so dass die Dauer des Erteilungsverfahrens im Einzelfall kaum exakt vorhergesagt werden kann. Werden jedoch sämtliche Bearbeitungen unverzüglich durchgeführt und die erforderlichen Anträge sofort gestellt, kann eine deutsches Patent bereits nach wenigen Monaten erteilt werden. Die durchschnittliche Erteilungsdauer beträgt etwa zwei bis drei Jahre. Werden die Verfahren schleppend geführt, etwa der Prüfungsantrag erst zum spätesten möglichen Zeitpunkt nach sieben Jahren gestellt, so kann sich die Patenterteilung entsprechend über viele Jahre hinziehen.
Mein Patent ist erteilt, ist es mir jetzt auch sicher?
Die Patenterteilung ist zwar ein starkes Indiz für einen rechtsbeständigen Schutz, garantiert diesen jedoch nicht. Nach der Patenterteilung gibt es in der Regel – bei einem deutschen oder europäischen Patent ist dies beispielsweise der Fall – eine Einspruchsfrist, innerhalb derer Dritte gegen die Patenterteilung Einspruch einlegen können. Auch danach kann im Wege der Patentnichtigkeitsklage gegen ein bestehendes Patent vorgegangen werden. In einem solchen Verfahren muss vom Kläger stets nachgewiesen werden, dass der Gegenstand bereits am Anmeldetag nicht erteilungsfähig war, oder Fehler im Erteilungsverfahren unterlaufen sind, welche einen Widerruf oder eine Nichtigerklärung rechtfertigen.
Ich möchte ein Patent in mehreren Ländern. Muss ich überall gleichzeitig anmelden?
Nein, dies ist nicht nötig. Jede Patentanmeldung begründet ein Prioritätsrecht nach der so genannten Pariser Verbandsübereinkunft, welches zu einer Anmeldung in einem Mitgliedsstaat die Möglichkeit von Nachanmeldungen in anderen Mitgliedsstaaten eröffnet. Diese Nachanmeldungen erhalten dann den Zeitrang der Erstanmeldung, werden also so behandelt, als ob sie gleichzeitig mit der Erstanmeldung hinterlegt worden wären. Bei Patenten und Gebrauchsmustern beträgt die Prioritätsfrist zwölf Monate, in denen zunächst bereits mit der Erfindung gearbeitet werden und diese auch veröffentlicht werden kann. Wird eine identische Nachanmeldung dann in einem anderen Land der Pariser Verbandsübereinkunft unter Verweis auf das frühere Prioritätsrecht eingereicht, so nimmt diese den Zeitrang der Erstanmeldung in Anspruch und die zwischenzeitliche Veröffentlichung, sowie eventuelle Zwischenveröffentlichungen Dritter, bleiben unberücksichtigt.
Wann sollte ich mit meiner Erfindung zum Patentanwalt gehen?
Kurz gesagt, so früh wie möglich. Je nach Detaillierungsgrad der Erfindung kann es ratsam sein, die Erfindung sehr früh einem Schutz zuzuführen. Gegebenenfalls ist es auch sinnvoll, zunächst eine frühe Anmeldung mit einer groben Skizze Ihrer Erfindung einzureichen und sich im Laufe der Entwicklung ergebende Weiterentwicklungen zu einem späteren Zeitpunkt in weiteren Anmeldungen zu ergänzen. Auch kann es sinnvoll sein, die verschiedenen Entwicklungsschritte mit Recherchen abzusichern, um die Entwicklungen in die richtige Richtung zu führen.