Ein internationales oder weltweit geltendes Patent gibt es leider nicht. Ausschließlich nationale oder regionale Patentämter, z.B. das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) oder das Europäische Patentamt (EPA), können Patente erteilen.
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein internationaler Vertrag, der durch die Europäische Patentorganisation (EPO) geschaffen wurde. Hier erfolgt die Erteilung europäischer Patente.
Ein weiterer Vertrag auf internationaler Ebene, der Patent Cooperation Treaty (PCT), führt zwar nicht zu einem zentral erteilten Patent, aber ermöglicht ein einheitliches Anmeldeverfahren für den Fall, dass ein Anmelder seine Erfindung international in mehreren Ländern anmelden möchte. In diesem Fall muss der Anmelder die internationale Anmeldung Innerhalb einer Frist von 30 Monaten ab dem Erstanmeldetag (Prioritätstag) der Erfindung als Patentanmeldung und/oder als Gebrauchsmusteranmeldung (wo möglich) national bzw. regional in die letztlich gewünschten Länder überleiteten. Internationale Anmeldungen werden von der World International Patent Organisation (WIPO) verwaltet. Außerdem berät die WIPO auf Anforderung von offiziellen Interessenvertretern bei der Gesetzgebung im Feld des geistigen Eigentums. Der PCT ermöglicht es Verbandsangehörigen, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die entweder Angehörige eines Vertragsstaats sind oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, durch Einreichen einer einzigen Anmeldung bei der WIPO oder einem anderen zugelassenen Amt, z. B. beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Europäischen Patentamt (EPA) für alle Vertragsstaaten des PCT eine internationale Anmeldung zu hinterlegen.
Auf Bundesebene ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) unter anderem für die Prüfung und Erteilung von Patenten zuständig, sowie für die Eintragung von Gebrauchsmustern, Marken und Designs, aber auch für die Information der Öffentlichkeit in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte.
Der PCT ermöglicht es dem Anmelder, zeitgleich Patentschutz bzw. Gebrauchsmusterschutz (wo möglich) für seine Erfindung in vielen Ländern anzustreben. Dieser Vertrag gilt über die europäischen Ländergrenzen hinweg in wichtigen Industrienationen weltweit. (insgesamt über 152 Länder, z.B. China, USA, Japan, Kanada, Australien, Russland und Brasilien).
Der Anmelder hat den Vorteil, dass seine internationale Anmeldung nach einheitlichen gesetzlichen Vorschriften behandelt wird. Dabei muss er sich also nicht mit den verschiedenen gesetzlichen Vorschriften der jeweiligen Länder auseinandersetzen.
Im PCT ist es geregelt, dass zu jeder internationalen Anmeldung automatisch eine internationale Recherche durchgeführt wird und ein zugehöriger vorläufiger internationaler Recherchenbericht erstellt wird. Diese Unterlagen können für den Anmelder eine wesentliche Hilfe bei der Entscheidung darstellen, in welche Länder er die internationale Anmeldung letztlich überleiten möchte.
Durch eine internationale Anmeldung hat der Anmelder grundsätzlich bis zu 30 Monate ab dem Erstanmeldetag (Prioritätstag) seiner Erfindung Zeit, um zu entscheiden, ob und in welchen Ländern er endgültig eine Patentanmeldung und/oder Gebrauchsmusteranmeldung (wo möglich) tätigen will. Dadurch gewinnt der Anmelder wertvolle Zeit, seine Erfindung einer wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen, ohne dass schon in diesem Zeitraum Kosten für die Übersetzungen anfallen würden, weil die Übersetzungen erst bei der Überleitung in die gewünschten „Übersetzungsländer“ erforderlich sind.
Für eine internationale Anmeldung sind im entsprechenden Rahmen Amtsgebühren sowohl an das Anmeldeamt als auch an das Internationale Büro (WIPO) zu bezahlen. Die Gebühren des Anmeldeamts sind in der nationalen Währung und die internationalen Gebühren in Schweizer Franken zu bezahlen. Die Kosten für unsere anwaltliche Begleitung und Expertise teilen wir Ihnen gerne auf Nachfrage mit.
Durch eine internationale Anmeldung kann nicht auf die einzelnen Prüfungsverfahren in den jeweiligen Staaten verzichtet werden; sie erleichtert lediglich die einzelnen Anmeldungen in den jeweiligen Ländern. Spätestens nach Ablauf einer Frist von, je nach Land, 30 oder 31 Monaten ab dem Erstanmeldetag (Prioritätstag) der Erfindung sind damit länderspezifische Kosten verbunden.
Im Fall einer unerlaubten Benutzung einer patentierten Erfindung hat der Inhaber des erteilten Patents die Möglichkeit, den Verletzer des Patents abzumahnen und u.a. Unterlassung und gegebenenfalls auch Schadensersatz zu fordern.
Es ist übliche Praxis, den Verletzer zunächst abzumahnen, ihn also auf die Verletzungshandlung aufmerksam zu machen und zur Unterlassung der Benutzung der patentierten Erfindung aufzufordern. Wenn die Abmahnung nicht zu dem gewünschten Erfolg führen sollte, kann der Patentinhaber gegen den Verletzer eine Klage wegen Verletzung seines Patents vor einem zuständigen Zivilgericht erheben. Damit kann eine Einstellung der Verletzungshandlungen sowie Schadensersatz gerichtlich erzwungen werden. Des Weiteren können Erzeugnisse, die die Erfindung benutzen, beschlagnahmt oder vernichtet werden.
Sehr oft handelt es sich im Verletzungsfalle um mehr oder minder gut bekannte Mitbewerber, so dass es oft auch ratsam ist, eine Patentverletzung, wie auch eine Markenverletzung oder einen sonstigen Verletzungsfall im Vergleichswege zu lösen. Dies ist oft die schnellere und vor allem kostengünstigere Lösung für alle Beteiligten. Im übrigen sieht man sich im Leben bekanntlich meist nicht nur einmal.
Für diese komplizierten und rechtlich anspruchsvollen Handlungen und Verhandlungen empfiehlt es sich, einen Experten des Patentrechts zu Rate ziehen, da die rechtlichen und finanziellen Folgen beachtlich sein können. Wir als Patentanwälte, also als Ihre Anwälte, mit dem Schwerpunkt und den Kompetenzen in Sachen Patentrecht, beraten Sie dahingehend gerne.
Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, also Produkte, Verfahren und Vorrichtungen. Aber auch programmbezogene Erfindungen sind patentierbar, so lange diese einen technischen Beitrag zum aktuellen Stand der Technik beitragen können. Auch Erzeugnisse aus biologischem Material und Verfahren zu deren Herstellung, Bearbeitung oder Verwendung sind patentierbar.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen, jeweils als solche, können in den meisten Ländern nicht patentiert werden, soweit für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. Es gibt aber durchaus auch Ausnahmen, wie etwa das österreichische Gebrauchsmuster, das explizit auf Software als solche schützt. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich im Einzelnen.
Falls Anmelder der internationalen Anmeldung eine oder mehrere natürliche Personen sind, benötigen wir deren Vor-, und Nachname/n, sowie Adresse/n und Nationalität/en. Wenn Anmelder eine oder mehrere juristische Personen sind, benötigen wir jeweils deren exakte Firmierung und die Adresse des Firmensitzes. In jedem Fall benötigen wir von jedem Erfinder den Namen und dessen Privatadresse. Von dem jeweiligen Anmelder benötigen wir eine Anwaltsvollmacht.
Außerdem ist eine technische Beschreibung erforderlich. Darin zu beschreiben ist der bekannte relevante Stand der Technik, und dessen Nachteile , die Problemstellung und deren Lösung durch die eigene Erfindung nebst deren Vorteile, wobei die Erfindung anhand eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele konkret zu beschreiben ist, auch unter Bezugnahme auf möglichst eine oder mehrere Zeichnungen. Ein Nachreichen von (ergänzenden) Zeichnungen ist nicht zulässig.
In enger Abstimmung mit dem Anmelder erstellen wir hieraus die für die internationale Anmeldung erforderlichen Anmeldeunterlagen. Voraussetzung ist neben einer ausführlichen Beschreibung wenigstens ein (unabhängiger) Anspruch. Sehr hilfreich für die Ausarbeitung einer Patentanmeldung sind auch Informationen über potentielle und tatsächliche Mitbewerber.
Jeder unabhängige Anspruch ist maßgeblich für den Schutzbereich der Anmeldung. Es ist deshalb besonders wichtig, jeden unabhängigen Anspruch besonders sorgfältig unter rechtlichen und sachlichen Aspekten auszuarbeiten. Schließlich ist auch noch eine Zusammenfassung notwendig.
Die vorgenannten Text-Dokumente sind in Deutsch, Englisch oder Französisch einzureichen. Andernfalls wird eine Übersetzung in eine dieser Sprachen benötigt.
Außerdem benötigen wir von dem Anmelder eine Liste der Staaten, in denen Patentschutz bzw. Gebrauchsmusterschutz angestrebt wird. Falls es sich bei der internationalen Anmeldung um eine Nachanmeldung zu einer bereits hinterlegten Erstanmeldung handelt, deren Zeitrang (Priorität) in Anspruch genommen werden soll, was allerdings nur innerhalb von 12 Monaten nach der Hinterlegen der Erstanmeldetag möglich ist, wird zusätzlich eine Prioritätsurkunde benötigt.
Falls Sie weitere Fragen haben oder eine ausführliche Beratung durch unsere Anwälte mit dem Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet des Patentrechts wünschen, kontaktieren Sie uns gerne.
Geitz Truckenmüller Lucht Christ
Ihre Patentanwälte seit 1969