Inhaltlich handelt es sich bei einem Gebrauchsmuster, wie bei einem Patent, um ein technisches Schutzrecht. Jedoch sieht der Gesetzgeber vor, dass das Gebrauchsmuster im Gegensatz zum Patent keine Verfahren, sondern lediglich Vorrichtungen schützen soll. Das Gebrauchsmuster wird auch nicht im Hinblick auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft, so dass es bei Erfüllen der formalen Anforderungen ohne Weiteres eingetragen wird. Seine maximale Laufzeit beträgt zehn Jahre, statt zwanzig im Falle eines Patents.
Ein internationales Gebrauchsmuster gibt es nicht, aber es gibt Gebrauchsmuster in vielen Ländern. Während insbesondere Länder des englischen Rechtsraums, wie Großbritannien, die USA, Kanada oder Australien kein Gebrauchsmuster vorsehen, können die Vorteile des Gebrauchsmusters in vielen anderen Ländern neben Deutschland oder Österreich etwa auch in China genutzt werden. Aus einer internationalen Patentanmeldung heraus ist es möglich, je nach Land nicht in eine nationale Patentanmeldung, sondern stattdessen auch in ein nationales Gebrauchsmuster überzuleiten, wenn das jeweilige Land ein Gebrauchsmuster vorsieht.
Für das Gebrauchsmuster muss ein Anmeldetext erstellt werden, der im Wesentlichen dem Anmeldetext der Patentanmeldung sowohl inhaltlich als auch im Kostenpunkt entspricht. Sofern auf erfahrene Patentanwälte zurückgegriffen wird, um die Anmeldeunterlagen zu erstellen und das Verfahren zu begleiten, fallen neben der Anmeldegebühr auch deren Honorarkosten an. Durch Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren kann das Gebrauchsmuster verlängert werden. Das deutsche Gebrauchsmuster wird zunächst für drei Jahre eingetragen, kann dann für drei weitere Jahre verlängert werden und schließlich nochmals für zwei Zeiträume von jeweils zwei Jahren bevor es nach maximal zehn Jahren abläuft.
Jedwede eigene Vorveröffentlichung eines Gegenstandes kann den Patentschutz unmöglich machen, da das Patent die absolute Neuheit fordert. Dagegen kann ein Gebrauchsmuster auch nach einer eigenen Vorveröffentlichung noch wirksam eingetragen werden, wenn die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach der eigenen Vorveröffentlichung erfolgt. Auch ist eine Gebrauchsmusteranmeldung schnell eingetragen und löst nach ihrer Eintragung die gleichen Verbietungsrechte und Schadensersatzansprüche aus wie ein Patent, so dass in Einzelfällen sogar eine parallele Anmeldung von Patent und Gebrauchsmuster empfehlenswert sein kann.
Da die amtliche Prüfung des Gebrauchsmusters sich auf rein formale Aspekte beschränkt, erfolgt die Eintragung wesentlich schneller als die Erteilung eines Patents. In der Regel kann innerhalb von drei Monaten mit der Eintragung des Gebrauchsmusters gerechnet werden, wenn die formalen Anforderungen direkt erfüllt sind. Hierbei unterstützen Sie Ihre Patentanwälte gerne und sorgen für eine zügige und reibungslose Eintragung.